Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe
Ab dem 1. November 2024 tritt der neue Kollektivvertrag (KV) für alle Arbeitnehmer:innen im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe in Kraft. Die Änderungen bringen einige bedeutende Neuerungen mit sich und sorgen für mehr Flexibilität und gerechte Arbeitsbedingungen. Außerdem wurden Absätze, die man missverstehen könnte, neu formuliert.
Der aktualisierte Kollektivvertrag schafft österreichweit einheitliche Mindeststandards für alle Betriebe im Hotellerie- und Gastgewerbe. Das bedeutet: Egal, in welchem Bundesland und in welchem Bereich du arbeiten möchtest – die Bedingungen sind dieselben. Dabei gilt der KV für Arbeiter:innen und Angestellte gleichermaßen. Bisher hatten beide Berufsgruppen unterschiedliche Verträge.
Wir haben die Änderungen der WKO* für dich zusammengefasst, damit du eine klare Übersicht hast, was dich künftig erwartet!
Das ist neu: Änderungen des KV auf einem Blick
Grundsätzlich gilt der neue KV ab dem 1. November 2024. Es gibt aber auch Bestimmungen, die erst am 1. Mai 2025 in Kraft treten.
Zu den Neuerungen, die ab November 2024 gelten, zählen:
- neue Arbeitszeitflexibilisierung (erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit, Probemonat, Verlängerungsmöglichkeit befristeter Verträge, Kündigungsregelungen)
- zusammenhängende Freizeit
- Regelung der Feiertage
- Nachtarbeitszuschlag
- Änderungen für Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikant:innen)
- Neuerungen für Teilzeitkräfte
- Anpassung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Arbeitszeitflexibilisierung: für bessere Planbarkeit deiner Arbeits- und Freizeit
Die wohl wichtigste Neuerung: die Anpassungen der Durchrechnungsregelungen. Bisher war der Betrachtungszeitraum der Durchrechnungsregelung auf 17 Wochen beschränkt. Mit den Neuerungen wurde dieser auf 26 Wochen erhöht. Das bedeutet für dich und deinen Arbeitgeber mehr Spielraum bei der Einteilung der Arbeitszeit. Zudem ermöglicht es vor allem Saison-Betriebe in Ferienregionen auf lange Sicht zu planen.
Good to know: Egal ob ein befristetet oder unbefristeter Dienstvertrag vorliegt: Die Durchrechnung der Arbeitszeit muss schriftlich vereinbart werden!
Die erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit im Überblick:
- 26 Wochen (6 Monate) Betrachtungszeitraum
- schriftliche Vereinbarung notwendig
- Teilzeitkräfte profitieren ebenfalls davon
- klar festgelegte Auszahlungstermine im/nach Durchrechnungszeitraum
- Durchrechnung für Jugendliche mit Einzelvereinbarung
Probemonat, Verlängerungsmöglichkeit und Kündigungsregelungen
Ab sofort gilt: Gehst du ein neues Arbeitsverhältnis ein, ist dein erster Monat automatisch ein Probemonat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob du in der Küche, an der Rezeption oder hinter den Kulissen in der Verwaltung angestellt bist. Außerdem können befristete Arbeitsverhältnisse jetzt um bis zu vier Wochen verlängert werden, ohne dass der Durchrechnungszeitraum unterbrochen wird.
Good to know: Auch wenn eine befristete Arbeitsstelle verlängert werden kann, ist die Durchrechnung für maximal neun Monate möglich.
Du möchtest kündigen?
Dann kannst du das zu jedem 15. des Monats oder am Monatsletzten machen. Beachte dabei folgende Kündigungsfristen:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Freizeit & Feiertage: planbare Erholung
Bis zu zwölfmal im Jahr hast du Anspruch auf sogenannte zusammenhängende Freizeit. Dabei handelt es sich um einen Sonntag oder einen regulären Schließtag und einen Vor- oder Folgetag. Zum Beispiel Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
- Der Betrieb, in dem du arbeitest, hat 2 Schließtage pro Woche.
- Du hast mindestens 2 fest vereinbarte Tage pro Woche frei, auch wenn diese nicht auf das Wochenende fallen – zum Beispiel jeden Dienstag und Mittwoch.
- Du hast einen mit bis zu 9 Monaten befristeten Arbeitsvertrag.
Good to know: Wenn du in einem Kalenderjahr mehr als sechsmal an einem Feiertag dienstfrei hast, hast du ab dem siebten Mal Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. Und zwar pro dienstfreien Tag an einem Feiertag.
Aber auch hier gelten Ausnahmen. Diese Regel gilt nicht, wenn …
- … du mindestens einen festgelegten freien Tag pro Woche hast.
- … du ausschließlich für den Dienst an Wochenenden oder Feiertagen eingestellt wurdest.
- … ein befristetes Arbeitsverhältnis mit bis zu 9 Monaten hast.
Neue Zuschläge für Nachtarbeit
Du bist eine Nachteule und bevorzugst es zu arbeiten, wenn andere schlafen oder Party machen? Dann wirst du von dieser Neuerung profitieren! Wer zwischen 24:00 und 6:00 Uhr arbeitet, hat Anspruch auf einen gestaffelten Nachtarbeitszuschlag. Pro Abschnitt erhältst du ein Drittel des pauschalen Nachtarbeitszuschlages.
So sieht die Staffelung aus:
- von 00:01 bis 02:00 Uhr
- von 02:01 bis 04:00 Uhr
- von 04:01 bis 06:00 Uhr
Good to know: Beginnt deine Schicht bereits um 5:00 Uhr morgens, erhältst du einen Zuschlag von 4,50 EUR. Ab 5:30 Uhr gibt es keinen Zuschlag mehr.
Faire Bedingungen für jugendliche Lehrlinge
Eine zweiwöchige Durchrechnungsvereinbarung für Lehrlinge erforderte bislang immer die Zustimmung eines Betriebsrates. Ab 1. November 2024 können Gastronomien und Hotels ohne Betriebsrat Einzelverträge mit minderjährigen Lehrlingen vereinbaren.
Good to know: Wer sich in der Berufsschule reinhängt, darf sich über einen Bonus freuen. Schließt du die Lehrabschlussprüfung beim ersten Versuch mit einem ausgezeichneten Erfolg ab, erhältst du 250 EUR. Bei einem guten Erfolg stocken 200 EUR dein Gehalt auf.
Sonderzahlungen berechnen
Auch bei den Sonderzahlungen gibt es Neuerungen: Die Bemessungsgrundlage für Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtet sich ab sofort nach dem tatsächlichen Gehalt im Fälligkeitsmonat. Auch die im Durchschnitt geleisteten Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen werden miteingerechnet. Für Teilzeitkräfte wird der aliquote Anteil entsprechend den Arbeitsstunden berechnet, wobei regelmäßige Mehrstunden zu berücksichtigen sind.
Im Überblick:
- verkürzte Wartezeit für Sonderzahlungen für Arbeiter:innen
- geänderte Bemessungsgrundlage
Good to know: Die echte Überstundenpauschale und tatsächlich ausbezahlte Überstunden sind keine Bemessungsgrundlage für dein Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Änderungen ab 2025
Manche Neuerungen benötigen etwas mehr Zeit, um sie umsetzen zu können. Auf folgende Vorteile darfst du dich ab dem 1. Mai 2025 freuen:
- Lehrlinge steigen nach erfolgreicher Abschlussprüfung sofort in eine höhere Lohngruppe auf.
- Lohn- und Gehaltssprünge müssen nun österreichweit alle 5 Jahre umgesetzt werden.
- Vordienstzeiten und Branchenerfahrungen werden mit bis zu 3 Jahren angerechnet.
*Quelle: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-gastronomie-hotellerie/eckpunkte-kollektivvertrag-neu-gastronomie-hotellerie
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