FAQ für Arbeitnehmer
Alle relevanten Fragen rund um das Thema COVID-19
Arbeitsrecht und Corona-Virus sind zwei Dinge, die derzeit immer wieder zusammen auftauchen. Verständlicherweise! Wir haben uns für euch schlau gemacht und beantworten euch hier einige der häufig gestellten Fragen.
Ich wurde gekündigt und mein Arbeitgeber verspricht mir, mich nach der Krise wieder einzustellen. Darf er das?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber immer das Recht, seine Mitarbeiter zu kündigen. Allerdings gelten dabei die entsprechenden Fristen und Vorschriften. Solltest du außerhalb dieser Fristen gekündigt werden, hast du die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten.
Dazu musst du aber bereits in den ersten ein bis zwei Wochen Einspruch einlegen. Ist die Kündigung in Kraft, sollte dich dein erster Weg zum Arbeitsmarktservice führen. Dort musst du einen Antrag auf Arbeitslosengeld einbringen. Das kannst du per Post, online oder persönlich erledigen.
Wir empfehlen dir in der derzeitigen Situation den Onlineweg. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Parteienverkehr im AMS stark reduziert.
Sollte dein Arbeitgeber das Wort „Wiedereinstellung“ in den Mund genommen haben, wäre es gut, wenn du um eine Wiedereinstellungsbestätigung bittest. Denn neben der Sicherheit, deinen Arbeitsplatz zu behalten, bedeutet dieses Schreiben, dass du vom AMS nicht weitervermittelt oder in Schulungen geschickt wirst.
Tipp: Bevor dein Chef zu einer drastischen Maßnahme wie der Kündigung greift, schlage ihm doch das Modell der Kurzarbeit vor. Mehr Infos dazu haben wir für dich schon in einem anderen Blogbeitrag zusammengetragen.
Hat ein Unternehmen nun das Recht, alle zur Kurzarbeit zu zwingen?
Grundsätzlich lautet die Antwort: nein! Ein Betrieb muss zunächst darum ansuchen, erst dann kann die Arbeitszeit der Mitarbeiter auf bis zu 10 Prozent pro Monat reduziert werden. Dies wird dann auf den Durchschnitt von drei Monaten umgerechnet. Heißt im Grunde: Die Arbeitszeit kann in den ersten zwei Monaten sogar bei null liegen, im dritten Monat müssen aber dann zum Ausgleich 30 Prozent erfüllt werden.
Mögliche Nachteile der Kurzarbeit: Zuerst konnten Arbeitnehmer in der Kurzarbeit mindesten einen Monat lang nicht gekündigt werden. Das wurde mittlerweile geändert und zu einem individuellen Punkt erklärt – Arbeitgeber können ihre Angestellten jetzt jederzeit kündigen. Somit haben sich viele Betriebe dazu entschlossen, gleich eine Kündigung auszusprechen.
Weiterer Nachteil: Das AMS überweist die Kurzarbeitshilfe frühestens nach 60 Tagen. Bis dahin muss der Arbeitgeber die Gehälter normal weiterbezahlen, was in der derzeitigen Situation für viele sicher nicht einfach umsetzbar ist. Dennoch sollten sich alle Arbeitgeber an der Nase nehmen und auch an die Zeit nach Corona denken. Gute Mitarbeiter zu bekommen, ist nicht gerade leicht.
Ich gehöre zur Risikogruppe – kann mein Betrieb verlangen, dass ich trotzdem zur Arbeit komme?
Nein und ja. In erster Linie wurden diese drastischen Maßnahmen von der Bundesregierung beschlossen, um Risikogruppen wie ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen zu schützen.
Am 30. März hat die Regierung deshalb verkündet, dass Menschen, die zur Risikogruppe gehören, im Homeoffice arbeiten müssen. Ist dies nicht möglich, so sind sie vom Dienst freizustellen. Sofern – und hier ist die Ausnahme – im Betrieb nicht entsprechende schützende Maßnahmen getroffen werden können. Der Arbeitgeber erhält dafür eine Entschädigung vom Staat.
Wann müssen MitarbeiterInnen einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Seit 06. April herrscht eine Schutzmaskenpflicht in allen Supermärkten und Drogeriegeschäften sowie für die öffentlichen Verkehrsmittel. Auch für das Servicepersonal ist eine Masken- und Handschuhpflicht nach der Schrittweisen Wiedereröffnung ab 15. Mai im Gespräch.
Grundsätzlich solltest du wissen, dass laut der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) die Einmal-Schutzmasken nicht den Träger selber gegen Viren oder Bakterien abschirmen. Sie vermindern lediglich das Risiko, andere durch Husten und Niesen anzustecken, wenn der Träger bereits infiziert ist. Schreiben die Behörden das Tragen einer Maske in bestimmten Bereichen nicht vor, so können Arbeitgeber dies von den Mitarbeitern auch nicht verlangen. Und auch umgekehrt können die Angestellten gegen den Willen des Chefs nicht darauf bestehen.
Wichtig: Solltest du Krankheitssymptome bei dir bemerken, bleibe zu Hause und rufe die Nummer 1450 an. Die Mitarbeiter der Corona-Hotline werden dir alle weiteren Schritte mitteilen.
News-Ticker: Um sukzessive die Gastronomie ab 15. Mai wieder zum Leben zu erwecken, werden einige Vorsichts- und Schutzmaßnahmen einzuhalten sein. So ist es im Bereich des Möglichen, dass keine Menagen (Salz, Pfeffer, Öl, Essig) auf den Tischen eingestellt werden.
Auch der Mindestabstand zwischen den Tischen und Plätzen ist derzeit ein großer Diskussionspunkt. Buffets gehören bis auf Weiteres ebenfalls der Vergangenheit an, da kein einwandfreier Schutz gewährleistet werden kann.